Jäger und Sammler

Illegale Abbuchungen und
legale Datenspionage leichtgemacht.
Warum sie bei Kartenzahlungen
vorher
genau lesen sollten,
was Sie auf dem Beleg unterschreiben.

(Stand: 26.August 2010)
(1.Update: 24.September 2010)
(2.Update: 28.September 2010)
(3.Update: 13.September 2011)

 

ACHTUNG...!!!!

Dieser Artikel entspricht meinem Kenntnisstand von August 2010 und beruht auf eigenen Erfahrungen
sowie Informationen verschiedener PC Fachforen und Securityseiten.
Durch diesen Beitrag sollen grundsätzlich keine an der Datenverarbeitung beteiligten Personen
oder Firmen diskriminiert oder gar kriminalisiert werden! Es werden lediglich allgemein bestehende Möglichkeiten
eines Datenmissbrauchs beim Lastschriftverfahren aufgezeigt und Tipps gegeben, wie man dies vermeiden kann.
Für Rechtsnachteile, die Dritten aus der Verwendung dieser Infos entstehen, wird nicht gehaftet!

 

Bitte lesen Sie hierzu auch meinen DISCLAIMER !!!!!

Die Abwracker.....Der permanente Zwang zu neuen Betriebssystemen,,,,Der große Erfolg von XP hat vielen Nutzern den klaren Blick auf die schleichende System-Enteignung seit Win98 vernebelt. Die exzessive Abwrackpolitik der Hard- und Softwareschmieden aufgrund hausgemachter Abwärtsinkompatibilitäten älterer Betriebssysteme wird vor allem mit dem Deckmäntelchen erhöhter Sicherheitsstandards gerechtfertigt, die überhaupt erst durch die neuen Techniken erforderlich wurden. "Abwracken" ist spätestens seit Einführung der Umweltzonen Ende 2008 ein gängiges und beliebtes Verfahren und betraf in diesem Falle die Besitzer älterer Fahrzeuge, deren Abgasnormrmen sich nicht mehr durch Aufrüstung an die neuen Richtwerte der EU angleichen ließen. Genau dieses Prinzip gibt es auch in der IT-Branche: Das Schaffen von neuen Normen und Sicherheitsstandards mit dem Ziel, alte Hard- und Software aus dem Verkehr zu ziehen und immer wieder erneut Kasse zu machen.
Vorwort

Wer kennt das nicht auch?
Sie stehen an der Kasse eines Supermarktes oder wollen Ihr Auto aus der Werkstatt holen,
und nun stellen Sie fest, dass Sie nicht genug Bargeld bei sich haben.
Heutzutage eigentlich kein Problem: Es gibt schließlich die Kartenzahlung!
Gesagt, getan - die Karte verschwindet im Terminal und Sie warten nur noch auf die Aufforderung
der Kassiererin zur Eingabe Ihrer PIN Nummer.
Die allerdings reicht Ihnen stattdessen einen Kuli, um den Ausdruck des Terminals zu unterschreiben.
Natürlich kommen Sie dem Wunsch sofort nach und setzen Ihre Unterschrift vertrauensvoll auf den Ausdruck.
Naja, warum auch nicht? Damit willigen Sie ja lediglich in den Einzug des Rechnungsbetrages
per Lastschriftverfahren von Ihrem Konto ein.
Außer der Bank und Ihrem Supermarkt bzw. dessen
EC-Netzbetreiber bekommt ja niemand Ihre Daten zu sehen,
ganz davon abgesehen, dass diese ohnehin sofort nach der Abbuchung wieder gelöscht werden.
Ist also praktisch und völlig sicher, und ansonsten wird schon alles seine Richtigkeit haben.

Meinen Sie das wirklich? Dann lesen Sie mal einfach diesen Beitrag weiter.


History

Bargeldloses Zahlen mit Debitkarten ist nun schon über 40 Jahre alt.
Die in Europa erstmals ab
1968 ausgegebenen Eurocheque-Karten und die in den USA ab 1970 ausgegebene ATM -Karten
(engl. "Automated Teller Machine" = Geldautomat) sind die Urahnen unserer heutigen
Debitkarten (engl. "debit" = Kontobelastung),
die zur bargeldlosen Bezahlung oder zum Abheben von Bargeld am
Geldautomaten eingesetzt werden können.
Im Unterschied zu
Kreditkarten (MasterCard, VISA usw.) wird nach der Kartenbenutzung
am Terminal eines Geschäftes oder einem Geldautomaten das
Girokonto des Karteninhabers sofort
(bei Zahlung mit PIN) oder zumindest innerhalb weniger Tage (bei Zahlung mit Unterschrift) belastet.

Quellen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Debitkarte

http://www.eurocheques.de/history.html

Seitdem wurden die Systeme ständig weiterentwickelt und sollen deshalb angeblich immer sicherer geworden sein.
Aber wo Licht ist, ist auch Schatten! Schon bald beschäftigten sich auch Hacker sowie technisch versierte Kriminelle
mit den Grundlagen der modernen Kartenzahlungssysteme. Lag es den Hackern wohl vor allem am Aufspüren und der Veröffentlichung
von systeminternen Sicherheitslücken und sonstigen Schwachstellen, bastelte die kriminelle Szene bereits unter Nutzung
dieser Erkenntnisse an der praktischen Verwertung mit dem Ziel, durch allerlei Tricks die Konten ahnungsloser Bankkunden zu filzen.

Diese Betrugsverfahren gingen seitdem u.a. als "
Skimming" in die Annalen der Krimnalgeschichte ein.


Die Jäger: "Skimming"...

Wer bisher tatsächlich glaubte, dass der bargeldlose Zahlungsverkehr per Karte halbwegs sicher wäre,
der wurde nicht nur durch die Horrornachrichten etwa um das Jahr
2004 bezüglich manipulierter Geldautomaten eines Besseren belehrt,
sondern
ab 2008 geisterten auch noch Nachrichten von manipulierten Zahlungsterminals etwa an Supermarktkassen durch die Medien.
Da wurden etwa in vorangegangenen, nächtlichen Einbrüchen auf Baumärkten heimlich Funkchips in die Kassenterminals eingebaut,
die den Tätern in den Tagen darauf ermöglichten, alle relevanten Kartendaten der bargeldlos bezahlenden Kunden einschließlich PIN
abzufangen und anschließend zusammen mit einer daraus nachträglich erstellten Doublette der Karte über Geldautomaten und
Zahlungsterminals im Ausland die Konten ihrer Opfer leerzuräumen. Im Ausland vor allem deshalb, weil deutsche Bankautomaten
Doubletten erkennen und unverzüglich einziehen würden. Außerdem ist die Gefahr bei frischer Tat an einem Geldautomaten ertappt
zu werden, wegen der zeitversetzten nichtsynchronen Datenübertragung vom Automaten im Ausland zum Kontoserver in
Deutschland, praktisch gleich null.
Laut BKA gab es alleine 2007 weit über 1000 Skimming-Fälle zumeist in Form von Manipulationen
an Geldautomaten. Aber auch manipulierte Terminals in Baumärkten und Discountern erfreuen sich wachsender Beliebtheit in der
einschlägigen Skimmingszene.

Siehe auch:
http://www.sueddeutsche.de/geld/datensicherheit-spion-an-der-supermarktkasse-1.194052

Dabei ging man im Falle der manipulierten Bankautomaten meist so vor:
Durch spezielle Aufsätze vor den Kartenleseschlitz eines Geldautomaten konnten die auf dem Magnetstreifen der Karte gespeicherten
Kontodaten ausgelesen und z.B. direkt per Funk an die in der Nähe wartenden Täter gesendet werden. Die Geheimzahl selbst dagegen
wurde entweder mittels über die terminaleigene Tastatur geklebte Folientastaturen oder eine versteckt angebrachte Minikamera im
oberen Teil des Bankautomaten ermittelt. Diese Daten reichten aus, um ene Doublette der Originalkarte zu erstellen und mittels der
ebenfalls ergaunerten PIN problemlos zu nutzen.

Siehe dazu auch meine Beiträge:
Bankraub ganz leicht gemacht

Skimming per 1-Cent-Überweisung

Bei der neuen Variante etwa ab 2008 liefert der im vorangegangenen "stillen Einbruch" ins Terminal eingesetzte RFID-Chip per Funk
automatisch sowohl die Daten aus dem Magnetstreifen der Karte als auch zusätzlich die vom Kunden über Tastatur eingegebene PIN.
Weder Kunde noch Kassiererin können in diesem Moment erkennen, dass hier Daten nach aussen gefunkt werden.
Die übertragenen Daten werden wegen der nur sehr geringen Sendeleistung des Funkchips von den Tätern meist in unmittelbarer Nähe
(Parkplatz) in einem möglichst unauffälligen Fahrzeug (Lieferwagen etc.) mit dem Laptop empfangen und gespeichert. Diese Daten bilden
dann die Grundlage zur Erstellung einer Kartendoublette. Davor schützen auch nicht die seit einiger Zeit auf dem Terminalgehäuse
aufgebrachten Siegel, welche die Unversehrtheit des Gehäuses garantieren sollen. Diese lassen sich mit entsprechenden Tricks leider
ebenso leicht und unversehrt ablösen, als auch nach der Manipulation wieder aufbringen. Einzig und alleine das
regelmäßige Wiegen des
kompletten Terminals und die Untersuchung der Kassenumgebung mit einem Funkscanner können hier effektive Abhilfe schaffen und
manipulierte Geräte sicher ausspüren.

Siehe dazu auch meinen Newsletter vom 09.Juli 2010 sowie folgenden Link:

http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/vorsicht-bei-kartenzahlung/

Hier finden Sie nützliche Hinweise und Notrufnummern
zum sofortigen Sperren Ihrer Karte:

http://www.zvt-news.de/categories/15-Kartenbetrug

Was lag also näher, als den Zahlungsverkehr aus "Sicherheitsgründen" ganz auf das Unterschriftenverfahren,
also ohne Eingabe von PIN-Nummern umzustellen, und so den Kunden damit endlich ein "wirklich sicheres"
Verfahren zum Lastschrifteinzug anzubieten?

Die Kartendoublette lässt sich ohne zugehörige PIN zwar nicht mehr für eine direkte Bargeldabhebung im Ausland nutzen,
aber weiterhin können mit Hilfe im Terminal implantierter Chips Kontodaten wie
BLZ und Kartennummer mitgeloggt
und z.B. für unerlaubte Abbuchungen im Rahmen getürkter Lastschrifteinzugsverfahren missbraucht werden.
Allerdings besteht in diesem Falle wenigstens die Möglichkeit der rechtzeitigen, Rückbuchung (Widerruf) mit sofortiger Wirkung
und einer Strafanzeige bei der Polizei, falls dem Kartenbesitzer der unrechtmäßige Eintrag in seinen Kontoauszügen auffällt.

Dabei gibt es grundsätzlich 2 Arten von Lastschriften:
Nämlich das
Lastschrifteinzugsverfahren und das Lastschriftabbuchungsverfahren.
Auf jeden Fall sollte das Konto immer gut beobachtet werden, da normalerweise eine Rückbuchung
beim
Einzugsverfahren nur innerhalb von 6 Wochen und beim Abbuchungsverfahren grundsätzlich gar nicht möglich ist.
Dennoch bieten die meisten Banken ihren Kunden
aus Kulanz auch beim Abbuchungsverfahren
oft zumindest noch eine Rückbuchungsmöglichkeit innerhalb von 2 Tagen nach Abbuchung an.
Verschläft man diese Fristen (wer zieht schon jeden Tag einen Auszug?), ist das Geld leider erst einmal weg!
Wird nach einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren (z.B. erfolgreiche Klage gegen die Abbuchung/den Abbucher)
die Rückbuchung dagegen
per Urteil angeordnet, werden alle oben genannten Fristen gegenstandslos.

Nicht selten werden nach Widerspruch oder Rückbuchung Ihrerseits dann zunächst einmal sog. "Inkassofirmen"
mit mehr oder weniger seriösen Einschüchterungsmethoden tätig, wobei sie angeblich aber immer nur
im Auftrag des Anspruchstellers (Onlineshop etc.) handeln, auf welchen sie dann auch gerne als alleine
Verantwortlichen verweisen, sobald Sie diese Methoden mit juristischen Mitteln oder Strafanzeige beantworten.
Reagieren Sie darauf nicht, könnte der nächste Schritt der Inkassofirma auch in der kostenpflichtigen Abmahnung
durch eine Anwaltskanzlei bestehen, welche meist auf derartige Dienste spezialisiert ist.
Einschlägige Adressen finden sich im Internet. Ansonsten werden private Anfragen an das Inkassounternehmen
von diesem auch gerne mit Hinweis auf die überwachende
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgewimmelt.

Dem Kontoinhaber ist bei jeder unberechtigten Abbuchung auf jeden Fall anzuraten,
unabhängig vom tatsächlichen Erfolg einer Rückforderung
Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten,
und zwar zunächst einmal gegen
Unbekannt.
Denn die abbuchende Firma muss keineswegs automatisch identisch mit dem eigentlichen Täter sein,
falls es einen solchen geben sollte.

In der Tat könnte ja ein Unbekannter geskimmte Kontodaten zum Einkauf bei Onlineshops oder zur Freischaltung
kostenpflichtiger Web-Zugänge missbraucht haben, und nur
diese Person könnte also als Täter
überhaupt strafrechtlich belangt werden. Ob im anschließenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft
gegen Unbekannt dann dieser wirkliche Täter auch tatsächlich ermittelt und das abgebuchte Geld unter Umständen
per Urteil zurückgefordert werden kann, bleibt allerdings mehr als fraglich.
In der Regel werden solche Verfahren (zumindest im Einzelfalle) nach einigen Wochen einfach eingestellt,
weil (angeblich) der/die Täter nicht ermittelt werden konnten. Fakt ist dann meist auch die Tatsache,
dass Zeitaufwand und Kosten solcher Ermittlungsprozeduren
ohne vorliegendes öffentliches Interesse
zumindest bei kleineren Beträgen den eigentlichen Streitwert erheblich übersteigen.
Treten unberechtigten Abbuchungen einer bestimmten Firma dagegen gehäuft oder gar massenhaft auf,
stehen die Chancen aufgrund eines möglichen, öffentlichen Interesses weitaus günstiger.
Man tut also gut daran, als Betroffener mal ein wenig in den einschlägigen Internetforen zu googlen,
entsprechende Treffer auszudrucken und gleich bei der Anzeige mit einzureichen.

Siehe dazu auch:

http://de.wikipedia.org/wiki/Bankenaufsicht#Bankenaufsicht_Deutschland

http://www.geldmarie.at/banken/lastschrift.html

http://www.juraforum.de/forum/kaufrecht-leasingrecht/lastschrift-rueckbuchung-310843

Skimming per 1-Cent-Überweisung


Die Sammler: Datenhandel für lau...


Sicherlich reduziert der Verzicht auf die PIN zugunsten einer Unterschrift die Effizienz der o.g. Skimmingverfahren.
Aber sicher ist dieses Prozedere noch lange nicht. Leider ist aber gerade das
Unterschriftenverfahren
mit möglicherweise erheblichen Nachteilen für den Karteninhaber verbunden.
Denn selbst, wenn alles seinen legalen Weg geht und der Kunde am Terminal mit seiner Unterschrift einem Lastschrifteinzug zustimmt,
kann er sich aufgrund juristischer Fallstricke damit erhebliche Rechtsnachteile durch möglichen Missbrauch seiner Daten einhandeln.
Diese liegen hier primär aber weniger im Bereich unautorisierter Abbuchungen oder Skimming, sondern vielmehr in der Möglichkeit
von ganz legaler Vorratsspeicherung und sogar Handel mit sensiblen Datensätzen, die in diesem Falle leider nicht mehr nur aus
Kontonummer und Bankleitzahl bestehen, sondern durchaus auch noch den vollständigen Namen und die Adresse des Kunden
umfassen könnten. Legal wäre dies deshalb, weil Sie ja selbst meist unbemerkt und damit
unfreiwillig eine Einwilligung
zur Nutzung dieser Daten erteilen, wenn Sie etwa auf einem solchen Beleg zum Lastschriftverfahren den Text
auf der Rückseite kritiklos unterschreiben:

     

In vorliegenden Beispielen wurden der Anspruchsteller und dessen EC-Netzbetreiber aus Datenschutzgründen geschwärzt.
Die rot markierten Passagen bzw. Abschnitte sind für das eigentliche Lastschriftverfahren nicht nur unnötig,
sie stellen zudem ein erhebliches Risiko für den Datenschutz des Kunden dar und implizieren
mögliche Rechtsnachteile für den Kontoinhaber z.B. im Falle eines Widerrufes oder auch noch so kurzer,
mangelnder Deckung des Kontos, etwa beim leicht verspäteten Eingehen des Gehaltes.
Dazu kommen weitere, weder vom Kontoinhaber verursachten noch zu verantwortenden
Buchungsfehler wie Zahlendreher, fehlerhafte Beträge, Storno oder Mehrfachabbuchungen z.B. durch eine Datenpanne
beim ausführenden Kreditinstitut.

Bitte beachten Sie ganz besonders den speziellen Passus auf dem rechten Beleg!
Dort wird allen Ernstes eine Löschung der einmal erstellten Sperrdatei davon abhängig gemacht,

ob der jeweilige Händler überhaupt an diesem Sperrverfahren teilnimmt oder nicht.
Tut er es nämlich nicht, ermächtigen Sie mit Ihrer Unterschrift den
EC-Netzbetreiber
sogar zur
Dauerspeicherung Ihrer einmal erhobenen Daten und verzichten zumindest formell
auf jeglichen Löschungsanspruch .

In allen diesen Fällen würde man also im obigen Beispiel mit einer einzigen Unterschrift zusätzlich zur notwendigen Zustimmung
zum Einzugsverfahren eine nicht überschaubare Anzahl mit der Bearbeitung beauftragter Unternehmen,
Subunternehmen oder sonstiger Institutionen ausdrücklich ermächtigen, sensible Daten in Sperrdateien zu speichern,
an Dritte weiterzugeben und dafür auch noch Gebühren unbekannter Höhe
(Bankspesen, Bearbeitungskosten, Adressenmitteilungskosten) in Rechnung zu stellen.
Zwar ist dieses Prozedere alleine an sich noch keineswegs unseriös, solange der Kunde ausdrücklich und umfassend
schon
vor der Kartenzahlung über wirklich alle diese Zusammenhänge informiert wird und diesen auch zustimmt.
Aber selbst dann erscheinen mir die genannten Klauseln bei genauer Betrachtung zumindest extrem kundenfeindlich
und vor allem alles andere als transparent!

Denn wer liest schon diese mehr oder weniger versteckten Aushänge mit Hinweisen zum Lastschriftverfahren
etwa im Eingangsbereich eines Kaufhauses oder an der Seite eines Kassenterminals, wenn er bereits in einer
drängelnden Kundenschlange steht?
Und welche Kassiererin weist die ansonsten unterschriftswiligen Kunden auch noch jedes Mal ausdrücklich auf
die möglichen juristischen Fallstricke des Abbuchungsbeleges hin?

In den "Hinweisen zur Erhebung personenbezogener Daten bei der Bezahlung mittels EC-Karte"
auf der Seite des unabhängigen
Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein heißt es dazu unter anderem:

Zitat: "...In diesem Fall ist durch gut erkennbare Hinweisschilder an der Kasse auf den Zweck der Erhebung
(Abrechnung mit der Bank / Betrugsbekämpfung) von Name und Anschrift hinzuweisen.
Die Nutzung der EC-Karte mit Unterschrift kann in diesem Fall eine Einwilligung unter besonderen Umständen
(Zeitdruck an der Kasse) gem. § 4a Abs. 1 S. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darstellen....
"

Zudem sollen an der Bearbeitung eines Lastschriftverfahrens auch ohne jegliche Komplikationen keineswegs nur
der auf dem Beleg ausgewiesene Anspruchsteller und sein
EC-Netzbetreiber beteiligt sein,
sondern in der Regel bis zu 5 oder mehr Zwischenstationen (Subfirmen) durchlaufen werden,
welche zumindest in dieser Periode allesamt Zugriff auf die jeweiligen Datensätze der Kunden erhalten.
Dazu ist eine Vorratsdatenspeicherung unerlässlich, da viele der einzelnen Datensätze aus technischen Gründen
erst einmal gesammelt und katalogisiert werden müssen, bevor man sie in Paketen auf die verschiedenen,
ausführenden Bankinstitute verteilen kann, um schließlich die Beträge einziehen zu können.

In einem Beitrag der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf wird diese Vernetzung auch für Laien recht verständlich beschrieben.
Dort heißt es u.a.:

Zitat: "....Im Regelfall wird man 5 Parteien haben, die an der Zahlung beteiligt sind (manchmal 4, keinesfalls aber 2):
Einmal den Kunden, dann den Supermarkt, dann das Unternehmen, das für den Supermarkt die Transaktion leitet –
und “auf der anderen Seite” das Kreditinstitut des Kunden, das ihm die Karte ausgegeben hat sowie ein Transaktionsinsitut,
das zwischen Kreditinstitut des Kunden und Transaktionsinstitut des Supermarkts geschaltet ist.
Dazu kommt natürlich noch das Kreditinsitut des Supermarktes, womit wir in der Summe sogar
auf bis zu 6 Parteien kommen können...
"

Den kompletten Beitrag finden Sie hier:
http://www.ferner-alsdorf.de/2010/05/kartenzahlung-der-nachste-datenschutzrechtliche-aufreger

Dabei möchte ich den beteiligten Firmen hier grundsätzlich keineswegs "unlautere Absichten" beim Datensammeln
oder gar vorsätzlichen Missbrauch der Daten bis hin zum Datenhandel unterstellen! Dies ist und bleibt alleine Sache
der Datenschutzbeauftragten und final der Staatsanwaltschaft. Aber sicher ausschließen lassen sich solche Machenschaften
andererseits auch nicht gerade! Und solche im Beleg untergeschobenen, meist noch dazu in schlecht lesbarem,
blassgrau gehaltenem Klauselsalat, sind auch nicht gerade ein Musterbeispiel an kundenfreundlicher Transparenz!
Sie bilden aber durchaus eine praktische Grundlage zum sorglosen und möglicherweise profitablem Umgang mit zweckentfremdeten Kundendaten.
So muss man sich dann natürlich auch nicht mehr wundern, wie wohl die eigene Adresse und Telefonnummer
in die Werbe-Listen irgendwelcher Wald- und Wiesenfirmen geraten sein könnten.
Dazu kommt noch, dass jede dieser Zwischenstationen zugleich auch eine potentielle Datenquelle für firmenfremde,
kriminelle Elemente darstellt, die zum Beispiel gezielt Sicherheitslücken der Firmen ausnutzen könnten, um sich ins Netzwerk
zu hacken und Daten abzugreifen. Dazu kommt das interne Risiko korrupter Mitarbeiter gerade im Bankenwesen,
wie alleine schon die jüngsten Datenskandale durch zum Verkauf angebotene "Steuersünder-CDs" aus der Schweiz
eindrucksvoll bewiesen haben. Unterschreibt man also kritiklos
alle Passagen des Beleges,
erleichtert man durch Teillegalisierung der ansonsten ohnehin eher im datenschutzrechtlichen Grenzbereich
verdeckt ablaufenden Verfahren im Prinzip auch den missbräuchlichen Handel mit den eigenen Daten und verwirkt so,
aufgrund einer gewissen Mitschuld durch zu sorglosen Umgang mit diesen, von vorneherein so manchen späteren Regressanspruch.

Auf der Seite des IITR – Institut für IT-Recht findet sich u.a. folgender Beitrag:

Zitat: "...Wer mit Maestro/EC-Karte im Handel bezahlt, sollte wissen, was da von ihm gespeichert wird.
Die weit verbreitete Ansicht, dass nur Zahlungsdaten für den aktuellen Vorgang übermittelt
(und dann verworfen) werden, ist im Regelfall falsch.
So speichert z.B. das verbreitete Verfahren “
easycash” einiges mehr als nur die aktuellen Zahlungsdaten
zur aktuellen Transaktion....
"

Lesen Sie bitte hier weiter:

http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/datenspeicherung-bei-kartenzahlung/

So sollen alleine per easycash-Verfahren bereits Informationen von ca. 50 Millionen Verbrauchern gespeichert,
sowie unerlaubt zur Erstellung und Weitergabe von Verhaltens- und Liquiditätsprofilen
der jeweiligen Karteninhaber an Dritte in Form von sog. "
Risikoprüfungen" mit anschließender Zahlungsempfehlung
an die Vertragspartner verwendet worden sein.

In einem Artikel vom 24.09.2010 schreibt beispielsweise die WELT-Online :

Zitat: "...Die Debatte um den Datenschutz in Deutschland erhält ein neues Kapitel.
Der bundesweit größte EC-Netz-Betreiber Easycash hat offenbar systematisch die Daten von Millionen
deutscher EC-Karten-Inhaber gespeichert und damit deren Zahlungsfähigkeit bewertet.
Anschließend sollen dann Händler diese bei jeder Transaktion gesammelten Informationen genutzt haben,
um das Ausfallrisiko von offenen Rechnungen zu verringern....
"

Den kompletten Artikel finden Sie hier:

http://www.welt.de/die-welt/wirtschaft/article9840913/Kritik-an-Datenschutz-bei-Kartenzahlungen.html

Siehe dazu auch folgende Beiträge:

http://business.chip.de/news/Datenskandal-Easycash-hortet-EC-Kartendaten_44836959.html

http://www.welt.de/finanzen/verbraucher/article9818662/50-Millionen-EC-Kartendaten-weitergegeben.html

http://www.fr-online.de/politik/spezials/datenschutz/firma-speichert-ec-kartendaten-fast-aller-buerger/-/1472644/4670162/-/index.html

http://www.ruhrnachrichten.de/nachrichten/politik/inland/art29862,1040735

http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/verbraucher/easycash-soll-daten-ohne-einverstaendnis-nutzen/1941212.html

Nach einer Meldung der Deutschen Presse-Agentur GmbH (dpa.) weist easycash
allerdings bisher noch hartnäckig alle Vorwürfe zurück,
unrechtmäßig Daten zu EC-Zahlungen
von Millionen Kunden zu speichern, geschweige denn diese
unberechtigt weiter zu verwenden.
Stattdessen wird der Spieß umgedreht und ein wenig verwirrend behauptet:

"...Man sei gesetzlich und steuerrechtlich dazu verpflichtet, dies zu tun...."

Mehr über diese recht befremdlich wirkende Aussage können Sie u.a. den folgenden Beiträgen
sowie der aktuellen Tagespresse entnehmen:

http://www.cio.de/news/wirtschaftsnachrichten/2248295/

http://www.n-tv.de/ticker/easycash-wehrt-sich-Datenspeichern-per-Gesetz-verordnet-article1556566.html

http://www.stern.de/digital/online/easycash-wehrt-sich-datenspeichern-per-gesetz-verordnet-1606700.html

Interessant erscheint mir in diesem Zusammenhang ein Vergleich der hier von easycash vertretenen Rechtsauffassung
mit den eigenen Datenschutzerklärungen des Unternehmens, die Sie auf folgenden Seiten einsehen können:

http://www.easycash.de/impressum.html

http://www.easycash-loyaltysolutions.de/ls_impressum_datenschutz.htmlMeine Meinung:

Meine Meinung:

Ganz offensichtlich wird hier eine Art von sehr unterschiedlichem "Zwei-Klassen-Datenschutz" betrieben.
Nämlich zum einen für die
Daten der Geschäftspartner von easycash selbst und zum anderen für alle am
Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmenden
Kunden dieser Geschäftspartner.
Dass hier
per Gesetzesnovelle wirklich schnell und kräftig nachgebessert werden muss,
hat sich gottlob allmählich auch in den Reihen der Politiker rumgesprochen.

Siehe dazu folgende Beiträge:

http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/verbraucherschuetzer-haertere-strafen-sollen-ec-netzbetreiber-zuegeln;2661040;0

http://www.nachrichten.de/wirtschaft/Bundesdatenschutzgesetz-Osnabrueck-Christian-Ahrendt-FDP-Deutscher-Bundestag-cid_3887552/


Wenn der Kunde betrügt

Nehmen wir doch mal den für den EC-Netzbetreiber schlimmsten Fall aller Fälle an,
dass ein Kunde vorsätzlich und in betrügerischer Absicht das Lastschriftverfahren missbraucht,
um sich innerhalb des typischen Bearbeitungszeitfensters von einem bis einigen Tagen um eine Zahlung herumzudrücken,
weil er entweder die Abbuchung sofort widerruft oder sein Konto bereits langfristig überzogen ist.

In diesem Falle müsste der EC-Netzbetreiber kraft der geleisteten Unterschrift also nun direkt die Bank
des Kontoinhabers kontaktieren, um von dort Name und Anschrift des offensichtlich betrügerischen Kunden zu erhalten.
Angeblich sollen dann die Ansprüche aufgrund der so gewonnenen Datensätze lediglich direkt an diesen herangetragen
und eine Erfüllung, wie auch immer, außerhalb des gescheiterten Lastschrifteinzugsverfahrens durch externe Maßnahmen
erzwungen werden.

Nur: Welche (privaten) Maßnahmen sollten das denn bitteschön dann sein?
Flattern nun kiloweise Mahnungen oder gar kostenpflichtige anwaltliche Abmahnungen ins Haus?
Kommt vielleicht sofort der Gerichtsvollzieher und klebt seinen Kuckuck auf das Inventar?
Oder stehen plötzlich gar private Schlägerkommandos vor der Türe und bedrohen den säumigen Schuldner mit Baseballschlägern?

Da letztes eindeutig kriminell wäre und der Gerichtsvollzieher nicht ohne einen Titel vom Gericht tätig werden kann,
lässt sich auf diese Art und Weise ohnehin überhaupt nichts legal regeln, geschweige denn bares Geld eintreiben.
Niemand muss nämlich der bloßen Abmahnung eines Inkassobüros oder Anwaltes nachkommen.
Man muss noch nicht einmal schriftlich oder telefonisch darauf reagieren.
Im Gegenteil: Von solchen Aktionen kann man nur dringenst abraten!
Denn einzig und alleine ein
gerichtlicher Beschluss ist hier bindend und dessen Erfüllung
kann notfalls sogar durch Beugehaft erzwungen werden.

Aber bis dahin ist es noch ein weiter Weg:
Zunächst einmal ist nämlich notwendig, dass der Vorgang von der geschädigten Firma selbst oder deren gesetzlichen Vertetern,
wie z.B. dem beauftragten Inkassounternehmen bzw. dem
EC-Netzbetreiber bei der Polizei angezeigt und dann über die
Staatsanwaltschaft eine Ermittlung, u.a. wegen vorsätzlichen Betruges, eingeleitet wird.
Innerhalb dieses Verfahrens werden die persönlichen Daten aller Beteiligten,
insbesondere natürlich des mutmaßlichen Betrügers
auch ohne dessen ausdrückliche Zustimmung routinemäßig
ganz legal erfasst und für einen etwaigen, anschließenden Prozess gesichert.


Fazit

Die erwähnten Klauseln sind für EC-Netzbetreiber primär eine sehr bequeme Möglichkeit,
problemlos und ganz legal an Adressdaten und Namen der Kunden zu gelangen.
Im Falle eines vorsätzlichen Betruges allerdings helfen sie allerdings ohnehin nicht weiter,
wenn der Kunde sich nicht auch durch die Einschüchterungsmaschinerie des Unternehmens beeindrucken lässt.

Das heißt im Klartext:
Der Nutzen für eine
private Verfolgung durch die EC-Netzbetreiber ist im Falle eines Betruges durch kriminelle Kunden gleich null.
Für zusätzliche Einkünfte durch Führen von Sperrdateien und sonstigen Dienstleistungen Dritten gegenüber
(z.B. Erstellen von und Handel mit Kundenprofilen für Werbung und Liquiditätsrecherche, Abmahnungsverfahren etc.)
auf Kosten vor allem der ehrlichen Kunden erscheint das Unterschriftsverfahren dagegen recht lukrativ.

Dass dies nicht gerade das allgemeine Vertrauen in die vielpropagierte Unbedenklichkeit des Lastschriftverfahrens stärken kann,
sollte den Verfechtern des Unterschriftverfahrens eigentlich klar sein. Der Grund, warum dieses Verfahren bisher dennoch hartnäckig
dem datenrechtlich unbedenklicheren Pinverfahren vorgezogen wurde, erklärt sich angeblich einzig und alleine durch die niedrigeren
Durchführungskosten. Ich wage dies jedoch entschieden zu bezweifeln!
Zu verlockend ist nämlich die sich ganz nebenbei ergebende legale Möglichkeit einer Datenerhebung für lau!

Der einzig für mich erkennbare Sinn der geforderten schriftlichen Einwilligung in die Datenverarbeitung und Ermächtigung
zur Adressenweitergabe auf dem Buchungbeleg liegt also offensichtlich und ganz eindeutig in der formaljuristischen Legalisierung
des Ausspähens und profitablen Handelns mit Daten zum möglichen, späteren Nachteil des Kunden.

Dabei ist die einschränkende Hürde "...Bei Nichteinlösung oder Widerruf..." aufgrund der vielfältigen möglichen
Ursachen kein wirkliches Hindernis. Es reicht ja formell schon aus, wenn die Buchung sich einmal einige Stunden
oder gar Tage verzögert oder dies zumindest von Seiten der beteiligten Firmen behauptet wird.
Und man kann natürlich auch mal etwas nachhelfen.
Interne, schleppende Bearbeitungszeiten der einzelnen Bearbeitungstationen machen es den Datensammlern dabei besonders leicht.
Niemand, außer dem Karteninhaber selbst, hat aus dieser Sicht ein nachvollziehbares Interesse an der expliziten Aufklärung,
warum genau sich eine Buchung verzögert hat, und ob dies tatsächlich aufgrund eines Widerufes oder eines ungedeckten Kontos erfolgte.
Der sich durch solche Verzögerungen ergebende Zeitrahmen zwischen Kartenauslesen und fianaler Verbuchung könnte
in diesem Falle also ganz legal als Grund für eine Erhebung der Adressdaten genutzt werden,
falls der Karteninhaber die entsprechenden Zeilen im Beleg tatsächlich unterschrieben hat.


Mein Tipp:

Die "Klausel-Modifikation"

Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen!
Streichen Sie einfach die überflüssigen Passagen
bevor Sie unterschreiben,
und weisen Sie bitte die nun vermutlich verwirrte Kassiererin vorsorglich darauf hin,
dass dies ausschließlich aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt!
Damit haben Sie zwar sicherlich die Speicherung Ihrer Daten nicht verhindert,
aber mangels Ihrer Unterschrift auch nicht erlaubt und damit eindeutig in den Bereich
der Illegalität befördert. Das könnte Ihnen bei einem möglichen,
späteren Gerichtsverfahren extrem nützlich werden!

         
     

Sollte die Kassiererin daraufhin die Annahme der Unterschrift verweigern oder auf einer neuen Buchung bestehen,
lehnen Sie dies mit dem Hinweis ab, dass die Buchung ja bereits schon durch Einlesen der Karte und Erstellung des Ausdruckes
zumindest datentechnisch bereits erfolgt sein muss, und nunmehr die mögliche Gefahr einer Doppelabbuchung
bei Wiederholung der Prozedur bestände.

Falls Sie, und das wird die Regel sein, nicht schon vor Auslesen der Karte explizit auf die möglichen
datenrechtlichen Konsequenzen Ihrer Unterschrift hingewiesen wurden, oder falls gar behauptet wurde,
man wisse vorher nie genau ob das System eine PIN oder eine Unerschrift anfordern würde,
erklären Sie der Kassiererin, dass hiermit bereits ein formeller Verstoss gegen die
datenschutzrechtliche Konformität nach
BDSG vorläge und zitieren z.B. aus folgender Quelle:

https://www.datenschutzzentrum.de/wirtschaft/datenerhebung_ec-karte.htm

von der Seite des unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein.

Dort heißt es in den "Hinweisen zur Erhebung personenbezogener Daten bei der Bezahlung mittels EC-Karte" :

Zitat: "...Um die Freiwilligkeit der Einwilligung zu gewährleisten, ist an der jeweiligen Kasse zusätzlich
eine andere angemessene Zahlungsmöglichkeit einzuräumen. Unternehmen, die vorwiegend
hochpreisige Waren verkaufen, sollten außer der Barzahlung noch eine weitere Zahlungsmöglichkeit
(PIN-Zahlung, Kreditkarte) vorsehen. Kunden ist es heute kaum zumutbar, große Barbeträge mitzuführen,
um die eigenen personenbezogenen
Daten nicht preisgeben zu müssen....
"

(Stand 25.08.2010)


 

Die "Risikoprüfung"

Allerdings gibt es diese automatische Auswahl des Systemes zwischen 3 Möglichkeiten tatsächlich.
Abhängig davon, ob der Vertragspartner des Abrechnungsunternehmens mit diesem die Option
einer sog. "
Risikoprüfung" vereinbart hat oder nicht, gibt das System nach Einlesen einer Karte automatisch
Empfehlungen aufgrund bereits gespeicherter Infos über die Bonität des betreffenden Kartenzahlers preis.
Gespeichert werden hierfür vor allem die von den am Lastschriftverfahren teilnehmenden Vertragspartnern
per Terminal an den
EC-Netzbetreiber übermittelten Daten wie Kontonummer, Kartennummer, Betrag,
sowie Ort und Zeitpunkt des Einkaufs. Dabei kann im Gegenzug am Kassenterminal je nach Einschätzung
des möglichen Verlustrisikos durch den Computer des
EC-Netzbetreibers eine der folgenden
3 Möglichkeiten eingeblendet werden:

1...Zahlung mit Unterschrift (=geringes Risiko, keine Negativ- oder Sperreinträge vorhanden)

2...Zahlung mit PIN (=mittleres Risiko, schon mindestens einmal negativ aufgefallen)

3...Barzahlung (=Risiko des Lastschriftverfahrens zu hoch, da zu viele Sperr- oder Negativeinträge)

Dabei ist das Unterschriftverfahren in der Regel für die Läden günstiger, da die Banken beim Pinverfahren
zwar das alleinige Verlustrisiko übernehmen, dem Händler jedoch für ihre Dienste zurzeit mindestens
8 Cent pro Vorgang in Rechnung stellen.

 

Der Kölner EXPRESS schreibt dazu in seinem Artikel vom 23. September 2010:

Zitat: "...Wieder erschüttert ein Datenskandal Millionen Deutsche. Der Ratinger Netzbetreiber „Easycash“
speichert die Scheckkartenbenutzung von Millionen Kunden samt ihrem Zahlungsverhalten dauerhaft
und wertet die Zahlungsfähigkeit aus. Der Ratinger Datenkrake hält das für „legal“.
Doch einige Datenschützer schlagen jetzt Alarm! Jeder Kunde wurde erfasst, der jemals zwischen Flensburg
und Passau im Supermarkt, an einer Tankstelle oder bei einem der 92000 (!) Vertragsunternehmen
von „Easycash“ mit seiner EC-Karte bezahlt hat....
"

Den kompletten Artikel finden Sie hier:

http://www.express.de/news/politik-wirtschaft/ratinger-netzbetreiber-hortet-millionen-ec-daten/-/2184/4672462/-/index.html

 

Und im NDR-Info vom 23. September 2010 heißt es:

Zitat: "...Die Daten nahezu aller Inhaber deutscher EC-Karten werden offenbar in großem Umfang dauerhaft gespeichert,
ohne dass es dafür eine Rechtsgrundlage gibt. Nach Recherchen von NDR Info hat Easycash,
der größte deutsche EC-Netzbetreiber, einen Pool mit Daten von Millionen deutschen Kartenbesitzern angelegt,
um damit Aussagen über deren Zahlungsfähigkeit treffen zu können. Gesammelt werden die Daten,
ohne dass die Kunden bisher davon erfuhren. Datenschützer mehrerer Bundesländer sind alarmiert....
"

Den kompletten Artikel finden Sie hier:

http://www.ndr.de/info/programm/sendungen/easycash105.html

 

Siehe dazu auch folgende Beiträge:

http://www.welt.de/die-welt/wirtschaft/article9858810/Datenskandal-um-Kauf-mit-EC-Karte-weitet-sich-aus.html

http://www.golem.de/1009/78199.html

http://business.chip.de/news/Datenskandal-Easycash-hortet-EC-Kartendaten_44836959.html

http://www.n-tv.de/ratgeber/Easycash-kein-Einzelfall-article1562026.html

http://www.stern.de/wirtschaft/news/ec-netzbetreiber-easycash-verdacht-auf-datenklau-1606819.html

 

(Stand 28.09.2010)


Unterschrift ohne Papier

Eine raffinierte Variation des Unterschriftenverfahrens ist übrigens die Verwendung von sogenannten
Unterschriftentabletts zur elektronischen Unterschrifterfassung, wie z.B. das Wacom LCD SignatureTablet
der Fa.
SOFTPRO GmbH. Dabei unterschreibt der Kunde nicht mehr den herkömmlichen Papierausdruck
des Abrechnungsterminals, sondern soll seine Unterschrift auf einem elektronischen Tablett leisten,
woraufhin dann später (und außerhalb jeglicher Kontrolle durch den Kunden) mittels einer zugehörigen
Software ein angeblich "
fälschungssicheres Dokument mit kundenspezifischer Signatur" erstellt wird,
welches den herkömmlichen Papierbeleg zumindest formaljuristisch ersetzen soll.
Der Haken liegt hier vor allem in der
für das Abrechnungsunternehmen sehr vorteilhaften Tatsache,
dass sich der auf dem Tablett zur Unterschrift
eingeblendete Text weder löschen,
noch in irgendeiner Weise durch den Unterschreibenden selbst verändern lässt.
Damit können also auch keinerlei bedenkliche Passagen gestrichen werden wie auf einem Papierbeleg.
Der Kunde soll also auf diese Weise gezwungen werden, mit seiner Unterschrift den vorgefertigten Klauseln
kritiklos und in vollem Umfange zuzustimmen. Es soll sogar Systeme geben, auf welchen von vorneherein
gar kein Text mehr eingeblendet wird, so dass der Kunde quasi
blind nur eine Blankounterschrift leisten kann.

Einmal ganz abgesehen von dem meiner Ansicht nach (mit dem entsprechenden technischen Aufwand)
durchaus nachträglich manipulierbaren elektronischen Dokument, befürchte ich zudem noch den
(zumindest technisch möglichen) Missbrauch von Kundenidentitäten etwa durch Erstellung beliebiger,
signaturauthentischer Unterschriftenklone zur freien Verwendung auch in anderen Dokumenten.
Ich kann daher nur allen Teilnehmern am Unterschriftverfahren raten, die elektronische Unterschrift
auf diesen Tabletts mit Nachdruck zu verweigern und stattdessen entweder den Vorgang ganz abbrechen
zu lassen oder aber auf einem Papierausdruck zu bestehen, was grundsätzlich bei
jedem System möglich ist.
Dieser Ausdruck kann dann wieder ganz normal und rechtsverbindlich nach der oben bereits beschriebenen
"
Klausel-Modifikation" unterzeichnet werden.

Siehe dazu auch folgende Beiträge:

http://www.easycash.de/terminal_easy_signature.html?&no_cache=1

http://www.openpr.de/news/259999/IT-Forum-Softpro-informiert-rund-um-die-Unterschrift-und-Elektronische-Signaturen.html

http://www.signplus.com/de/press/releases/2007-03-15_Wacom_LCD_SignatureTablet.php

(Stand 24.09.2010)


Aktuelle Tendenzen


Nach massiven Protesten von Daten- und Verbraucherschutzorganisationen, sowie einer Klage des
Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv), haben sich seit Mitte dieses Jahres (
Mai 2010) bereits einige
Supermarktketten wie
REWE und FAMILIA erfreulicherweise zugunsten des Datenschutzes
gegen das Unterschriftenverfahren bzw das Feature der Risikoprüfung entschieden und, zumindest vorläufig,
ihre Systeme fest auf das
PIN-Verfahren umgestellt.

Siehe dazu auch folgende Beiträge:

http://wirtschaft.t-online.de/rewe-stellt-nach-kritik-ec-kartenzahlung-auf-pin-um/id_41804066/index

http://www.derhandel.de/news/finanzen/pages/Verbraucherschuetzer-verklagen-famila_6151.html

http://www.ndr.de/nachrichten/famila102.html

http://www.presseportal.de/pm/32422/1610301/famila_handelsmarkt_kiel_gmbh_co_kg

http://www.welt.de/debatte/kommentare/article9831308/Schafft-die-Kartenzahlung-per-Unterschrift-ab.html

http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/verbraucherschuetzer-haertere-strafen-sollen-ec-netzbetreiber-zuegeln;2661040;0

http://www.express.de/news/politik-wirtschaft/ratinger-netzbetreiber-hortet-millionen-ec-daten/-/2184/4672462/-/index.html

 

(Stand 25.08.2010)

 

Endlich!
Datenschützer verhängt
Bußgeld gegen Easycash
(012.September 2011)

Der Datenschutzbeauftragte von Nordrhein-Westfalen, Ulrich Lepper, hat gegen die Easycash GmbH ein Bußgeld über 60.000 Euro verhängt. Damit sanktioniert er die "unzulässige Weitergabe von Kontodaten und Daten über Ort, Zeitpunkt und Höhe von Zahlungsvorgängen", heißt es in einer Mitteilung. Die Daten hatte Easycash an ein Schwesterunternehmen vermittelt, das Kunden- und Bonusprogramme anbietet, und die Daten statistisch auswertete. Easycash wickelt im Auftrag von Einzelhändlern EC-Kartenzahlungen ab und verfügt daraus über zahlreiche Datensätze über Kartenzahlungsvorgänge. An das Schwesterunternehmen gab Easycash die Daten von rund 400.000 Zahlungsvorgängen weiter.

Lesen Sie HIER weiter

Weitere Links:

http://www.ndr.de/info/programm/sendungen/reportagen/easycash133.html

http://www.derwesten.de/nachrichten/wirtschaft-und-finanzen/Easycash-gab-400-000-Kundendaten-weiter-id5054097.html

(Stand 13.09.2011)


LINKS

Eigene:

Bankraub per Computer

Der gläserne Bundesbürger

Antivir jetzt auch mit Schnüffeltool?

 

Fremde:

http://blogs.taz.de/ctrl/2010/05/08/der_glaeserne_supermarkt-kunde/

http://www.gutefrage.net/frage/ec-karten-zahlung

http://www.zvt-news.de/categories/15-Kartenbetrug

https://www.datenschutzzentrum.de/wirtschaft/datenerhebung_ec-karte.htm

http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/datenspeicherung-bei-kartenzahlung/

http://www.jurablogs.com/de/vorsicht-bei-kartenzahlung

http://www.derwesten.de/nachrichten/wirtschaft-und-finanzen/Rewe-stellt-EC-Kartenzahlung-auf-PIN-um-id3533930.html

http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/0,1518,697147,00.html

http://www.ferner-alsdorf.de/2010/05/kartenzahlung-der-nachste-datenschutzrechtliche-aufreger

Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

https://www.datenschutzzentrum.de/wirtschaft/datenerhebung_ec-karte.htm

Hinweise zur Erhebung personenbezogener Daten bei der Bezahlung mittels EC-Karte

http://www.cabcharge.de/terminals-zentralen.htm

http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/10-gebote-zum-datenschutz-und-zur-datensicherheit/

http://www.easycash.de/terminal_easy_signature.html?&no_cache=1

http://www.openpr.de/news/259999/IT-Forum-Softpro-informiert-rund-um-die-Unterschrift-und-Elektronische-Signaturen.html

http://www.signplus.com/de/press/releases/2007-03-15_Wacom_LCD_SignatureTablet.php

http://www.welt.de/die-welt/wirtschaft/article9858810/Datenskandal-um-Kauf-mit-EC-Karte-weitet-sich-aus.html

http://www.welt.de/die-welt/wirtschaft/article9858810/Datenskandal-um-Kauf-mit-EC-Karte-weitet-sich-aus.html

http://www.golem.de/1009/78199.html

http://business.chip.de/news/Datenskandal-Easycash-hortet-EC-Kartendaten_44836959.html

http://www.n-tv.de/ratgeber/Easycash-kein-Einzelfall-article1562026.html

http://www.stern.de/wirtschaft/news/ec-netzbetreiber-easycash-verdacht-auf-datenklau-1606819.html

 


Hier finden Sie nützliche Hinweise und Notrufnummern
zum sofortigen Sperren Ihrer Karte:

http://www.zvt-news.de/categories/15-Kartenbetrug

 


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